Abschlüsse

Nach­dem du mit die Aus­bil­dung erfolg­reich abge­schlos­sen hast und dich Gesel­le oder Fach­ar­bei­ter nen­nen darfst, kannst du an der Fer­di­nand-Braun-Schu­le noch den Meis­ter­ti­tel oder den „Staat­lich geprüf­ten Tech­ni­ker“ erwer­ben.

Facharbeiter/Geselle

Als berufs­qua­li­fi­zie­ren­der Abschluss im Sin­ne des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes (BBiG) gilt der Abschluss einer Berufs­aus­bil­dung in einem der rund 340 staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ru­fe. Die Aus­bil­dung erfolgt an der Fer­di­nand-Braun-Schu­le aus­schließ­lich im Rah­men der dua­len Aus­bil­dung statt. Die Abschluss­prü­fung wird bei Hand­werks­be­ru­fen von den zustän­di­gen Hand­werks­kam­mern bzw. den unter­ge­ord­ne­ten Kreis­hand­wer­ker­schaf­ten durch­ge­führt. Für Indus­trie­be­ru­fe führt die Indus­trie und Han­dels­kam­mer IHK die Abschluss­prü­fung durch.

Gesel­le darf sich nen­nen, wer eine Aus­bil­dung in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf des Hand­werks abge­schlos­sen hat. Der Gesel­len­brief ist Vor­aus­set­zung für die Auf­nah­me in eine Meis­ter- bzw. Tech­ni­ker­schu­le im ent­spre­chen­den Beruf.

Als Fach­ar­bei­ter­brief wird die Urkun­de bezeich­net, die nach bestan­de­ner Abschluss­prü­fung vor der IHK in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf im gewerb­lich-tech­ni­schen Bereich aus­ge­hän­digt wird. Er ent­spricht dem Gesel­len­brief im Hand­werk. Ent­spre­chend dem Gesel­len­brief im Hand­werk ist auch der Fach­ar­bei­ter­brief Vor­aus­set­zung für die Auf­nah­me in eine Meis­ter- bzw. Tech­ni­ker­schu­le im ent­spre­chen­den Beruf.

Hauptschulabschluss

Berufs­schü­le­rin­nen und Berufs­schü­lern, die das Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le erwer­ben, erhal­ten einen dem Haupt­schul­ab­schluss gleich­wer­ti­gen Abschluss zuer­kannt, wenn sie min­des­tens das Abgangs­zeug­nis der Klas­se 8 einer all­ge­mein bil­den­den Schu­le nach­wei­sen. In das Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le ist in die­sen Fäl­len fol­gen­der Zusatz auf­zu­neh­men:
»Die­ses Zeug­nis ist dem Abschluss der Haupt­schu­le gleichwertig.«

Mittlerer Bildungsabschluss

Berufs­schü­le­rin­nen und Berufs­schü­ler mit Aus­bil­dungs­ver­hält­nis erhal­ten einen dem mitt­le­ren Abschluss gleich­wer­ti­gen Abschluss zuer­kannt, wenn sie

  1. den Haupt­schul­ab­schluss oder einen gleich­wer­ti­gen Bil­dungs­stand nachweisen,
  2. a) ent­we­der min­des­tens fünf Jah­re Unter­richt in einer Fremd­spra­che, in der Regel Eng­lisch, mit befrie­di­gen­den Leis­tun­gen abge­schlos­sen haben oder im Ver­lauf des Berufs­schul­be­suchs abschlie­ßen oder 
    b) an min­des­tens 240 Stun­den Eng­lisch­un­ter­richt wäh­rend ihres Berufs­schul­be­suchs teil­neh­men und die­sen Wahl­un­ter­richt, der zu beno­ten ist, mit min­des­tens befrie­di­gen­den Leis­tun­gen abschließen
  3. einen min­des­tens 80 Stun­den umfas­sen­den Unter­richt im Fach Deutsch / Fremd­spra­che mit min­des­tens aus­rei­chen­den Leis­tun­gen abschließen,
  4. im Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le eine Gesamt­no­te von min­des­tens 3,0 erreicht wird und
  5. die Abschluss­prü­fung in einem aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf von min­des­tens zwei­jäh­ri­ger Aus­bil­dungs­dau­er bestan­den haben.

In das Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le ist fol­gen­der Ver­merk auf­zu­neh­men:
Die­ses Zeug­nis ist dem mitt­le­ren Abschluss gleichwertig.

Fachhochschulreife

Erwerb der Fachhochschulreife während der Berufsausbildung

Berufs­schü­le­rin­nen und Berufs­schü­ler, die das Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le erwer­ben, erhal­ten einen der Fach­hoch­schul­rei­fe gleich­wer­ti­gen Abschluss zuer­kannt, wenn sie min­des­tens die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  1. Nach­weis des mitt­le­ren Abschlus­ses oder Vor­la­ge des Ver­set­zungs­zeug­nis­ses der Jahr­gangs­stu­fe 9 des ver­kürz­ten gym­na­sia­len Bil­dungs­gan­ges in die Ein­füh­rungs­pha­se der gym­na­sia­len Ober­stu­fe oder eines gleich­wer­ti­gen Bil­dungs­ab­schlus­ses beim Ein­tritt in die Berufs­schu­le und
  2. Abschluss­zeug­nis der Berufs­schu­le mit einer Gesamt­no­te von min­des­tens 3,0 und
  3. regel­mä­ßi­ge Teil­nah­me an fol­gen­dem Zusatzunterricht.
  4. Die Teil­nah­me am Zusatz­un­ter­richt setzt vor­aus, dass die Schü­le­rin oder der Schü­ler ent­we­der im letz­ten Zeug­nis der Schu­le, in der sie oder er den mitt­le­ren Abschluss erzielt hat, min­des­tens befrie­di­gen­de Leis­tun­gen in zwei der Fächer Mathe­ma­tik, Deutsch und Eng­lisch nach­weist, wobei in kei­nem der genann­ten Fächer die Leis­tung schlech­ter als „aus­rei­chend“ sein darf oder die Ver­set­zung in die Klas­se 11 der Ober­stu­fe nachweist.
  5. Bestehen der Abschluss­prü­fung mit min­des­tens aus­rei­chen­den Leis­tun­gen in allen Prü­fungs­fä­chern (Deutsch, Eng­lisch, Mathe­ma­tik). Eine man­gel­haf­te Leis­tung in einem Fach kann durch eine gute Leis­tung in einem ande­ren Fach bzw. durch befrie­di­gen­de Leis­tun­gen in den bei­den ande­ren Fächern aus­ge­gli­chen werden.

Der Zusatz­un­ter­richt wird für den gesam­ten Land­kreis Ful­da an der Richard-Mül­ler-Schu­le durchgeführt.

Beginn: Novem­ber
Unter­richts­ta­ge: Diens­tag und Don­ners­tag ab 18:00 Uhr
Dau­er: 2 Jah­re
Unter­richt:
• 240 Stun­den Deutsch und Eng­lisch
• 200 Stun­den Mathe­ma­tik
• 40 Stun­den Physik