Aufstiegs-BAföG

Das Auf­stiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­ge­setz (AFBG) – das so genann­te Auf­stiegs-BAföG ver­folgt das Ziel, Men­schen bei der beruf­li­chen Auf­stiegs­fort­bil­dung finan­zi­ell zu unter­stüt­zen und sie zu Exis­tenz­grün­dun­gen zu ermun­tern. Das Gesetz ist ein umfas­sen­des För­der­instru­ment für die beruf­li­che Fort­bil­dung in grund­sätz­lich allen Berufs­be­rei­chen. Die Fort­bil­dung kann in Voll­zeit, Teil­zeit, schu­lisch, außer­schu­lisch, medi­en­ge­stützt oder per Fern­un­ter­richt erfolgen.

Stu­di­en­ab­bre­cher (Hoch­schu­le, Uni­ver­si­tät) mit einer abge­schlos­se­nen Berufs­aus­bil­dung und der sei­tens der Fach­schul­ver­ord­nung gefor­der­ten Berufs­tä­tig­keit erhal­ten eben­falls Meis­ter-BAföG wäh­rend des Fach­schul­be­suchs, unab­hän­gig davon, ob sie zuvor wäh­rend des Hoch­schul­be­suchs Stu­den­ten-BAföG erhal­ten haben.

Die För­de­rung für die Tech­ni­ker­aus­bil­dung an der Zwei­jäh­ri­gen Fach­schu­le für Tech­nik in Voll­zeit­form wird i.d.R. 2 Jah­re gewährt.

Bei Voll­zeit­maß­nah­men besteht die För­de­rung aus einem Unter­halts­bei­trag, der unab­hän­gig vom Ein­kom­men und Ver­mö­gen der Eltern, vom Alter des Bezie­hers aber abhän­gig vom Ein­kom­men, Ver­mö­gen und Fami­li­en­stand des Bezie­hers gewährt wird.

Der Unter­halts­bei­trag pro Monat ist zu 100 % kreditfrei.

Unter­halts­bei­trag für Fachschüler/in bis zu 963 €
Auf­schlag für Ver­hei­ra­te­te bis zu 235 €
Auf­schlag je Kind bis zu 235 €

Ein­kom­mens­frei­be­trä­ge

  • Der Ein­kom­mens­frei­be­trag für Fachschüler/innen beträgt 290 Euro. 
    Unter Berück­sich­ti­gung einer Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und einer Sozi­al­pau­scha­le ist ein Mini­job (450 Euro) anrechnungsfrei.
  • Erhö­hung für Ehe­part­ner 630 €
  • Erhö­hung je Kind 570 €
  • eige­ner Ein­kom­mens­frei­be­trag das Ehe­part­ners 1.605 €

Ver­mö­gens­frei­be­trä­ge

  • für Fachschüler/in 45.000 €
  • Erhö­hung für Ver­hei­ra­te­te 2.300 €
  • Erhö­hung je Kind 2300 €

Allein­er­zie­hen­de erhal­ten dar­über hin­aus einen pau­scha­li­sier­ten Zuschuss von 150 € für jedes Kind (bis zum Alter von 14 Jahren).

Das Ver­mö­gen des Ehepartners/Lebenspartners, eine ange­mes­se­ne selbst genutz­te Immo­bi­lie und ein ent­spre­chen­des Auto wer­den nicht angerechnet.

Wäh­rend der Tech­ni­ker­aus­bil­dung in Voll­zeit wer­den kei­ne zusätz­li­chen Fort­bil­dungs­kos­ten (Maß­nah­men­bei­trä­ge) auch kei­ne Stu­di­en­ge­büh­ren erstat­tet. Dafür wird das Tech­ni­ker­stu­di­um in Voll­zeit­form zwei Jah­re lang geför­dert, d.h. 24 Mona­te wer­den Unter­halts­bei­trä­ge gezahlt.

Wäh­rend der Tech­ni­ker­aus­bil­dung in Teil­zeit wer­den Studien‑, Lehr­gangs- und Prü­fungs­ge­büh­ren als Maß­nah­men­bei­trä­ge bis zu 50 % aber maxi­mal bis 15.000 € gefördert.

Dar­lehn der KfW

Neben der Gewäh­rung von Zuschüs­sen zu den Unter­halts­leis­tun­gen und den Fort­bil­dungs­kos­ten, tritt die Mög­lich­keit ein, ein zins­güns­ti­ges Dar­le­hen bei der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW) zu beantragen.

Anträge und zuständige Behörde

Für die Ent­schei­dung über die För­de­rungs­leis­tun­gen ist die von den Län­dern für die Durch­füh­rung die­ses Geset­zes bestimm­te Behör­de des Bezirks zustän­dig, in dem der Teil­neh­mer oder die Teil­neh­me­rin bei Antrag­stel­lung sei­nen oder ihren stän­di­gen Wohn­sitz hat.

Antrags­for­mu­la­re, Infor­ma­ti­on und per­sön­li­che Bera­tung bekom­men Sie bei den Ämtern für Aus­bil­dungs­för­de­rung der hes­si­schen Studentenwerke.

Zustän­di­ge Behör­de für für Stu­die­ren­de, die ihren ers­ten Wohn­sitz in Ful­da haben:

Stu­den­ten­werk Gie­ßen
Otto-Behag­hel-Stra­ße 23,
35394 Gie­ßen
Web­site: http://www.studentenwerk-giessen.de

Hand­out sowie wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum AFBG: