§1 Name und Sitz
Der Förderverein der Ferdinand-Braun-Schule hat seinen Sitz in Fulda. Er ist unter Nr. 5 VR 949 am 19.10.1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen.
§2 Zweck der Vereinigung
Der Förderverein der Ferdinand-Braun-Schule verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO, §52, Nr. 1).
Zweck der Vereinigung ist die
- Förderung der Schülerinnen, Schüler und Studierenden an der Ferdinand-Braun-Schule,
- Festigung und Ausbau der Kooperation zwischen Schule und Wirtschaft,
- Berufliche Weiterbildung in Abstimmung mit Wirtschaft, Verbänden und Öffentlichkeit,
- Organisation von technisch-wirtschaftlichen, an der Praxis orientierten Seminaren.
Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung und haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, begünstigt werden.
§3 Mittel
Zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Zwecke stehen der Vereinigung folgende Mittel zur Verfügung:
- Beiträge der Mitglieder,
- Geld- und Sachspenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern,
- Sonstige Einnahmen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder der Vereinigung können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus der Vereinigung. Der freiwillige Austritt muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn der Beitrag für zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt wird.
- Bei schweren Verstößen gegen die Bestrebungen der Vereinigung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3‑Mehrheit nach Vorprüfung durch den Vorstand.
§5 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich in hervorragendem Maße um die Vereinigung verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
- Aus verwaltungstechnischen Gründen soll der Mitgliedsbeitrag in der Regel jährlich durch Bankeinzug zum Jahresbeginn erhoben werden.
§7 Organe der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind:
- die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie ist oberstes beschließendes und überwachendes Organ. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand kann jederzeit mit derselben Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Eine solche muss stattfinden, wenn sie von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung beantragt wird.
Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung:
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach positivem Bericht der Rechnungsprüfer,
- Bewilligung der Ausgaben, soweit dies nicht laufende Kosten sind,
- Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,
- Wahl von Ausschüssen nach Bedarf.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert einen zweiten oder weiteren Wahlgang.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen erhalten:
- Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
- die Person des Versammlungsleiters, des Protokollführers und des Wahlleiters,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse, sowie die Art der Abstimmung (offen, geheim, schriftlich).
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem Mitglied der Schulleitung der Ferdinand-Braun-Schule
d) dem Schatzmeister und
e) dem Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung nach Maßgabe der Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Ein jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann dem Bildungsauftrag entsprechende finanzielle Entscheidungen bis zu einem Betrag von 20.000 € treffen, um auf Projektanfragen der Ferdinand-Braun-Schule zeitnah agieren zu können.
Die Wahl des Schulleitungsmitglieds erfolgt durch die Schulleitung, bestehend aus dem Schulleiter, dem stellvertretenden Schulleiter und den Abteilungsleitern, sofern diese Mitglied im Förderverein sind.
Die Schulleitung wählt aus ihrer Mitte das Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren. Mehrfachämter bei c) und e) sind nicht ausgeschlossen.
Eine Beschlussfassung des Vorstandes durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig. Auch hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Schriftführer vornimmt.
§10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr
§11 Kassenführung und ‑prüfung
Die Kassenprüfer prüfen vor der Mitgliederversammlung die Kassenführung.
§12 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn 2/3 der in der Versammlung erschienenen Mitglieder ihr zustimmen.
Satzungsänderungen, die die Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§13 Auflösung der Vereinigung
Die Vereinigung wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung 80% der erschienenen Mitglieder mündlich oder schriftlich für eine Auflösung stimmen. In dieser Mitgliederversammlung müssen 75% aller Mitglieder vertreten sein. Bei Beschlussunfähigkeit dieser Mitgliederversammlung wird nach zwei Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung der Vereinigung mit einer Mehrheit von 80% beschließen kann.
§14 Vermögensverwendung bei Auflösung der Vereinigung
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Ferdinand-Braun-Schule oder dessen Träger.
Das Vereinsvermögen muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. Oktober 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.