Wir als Schule sind verpflichtet, auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres, die Eltern über wichtige Sachverhalte zu informieren.
Dazu zählen:
- Versetzungsgefährdungen
- Nichtversetzungen
- Pädagogische Maßnahmen
- Ordnungsmaßnahmen, gegebenenfalls deren Androhung
Volljährige Schülerinnen und Schüler können dem widersprechen. Die entsprechenden Abteilungsleitungen sind über die Klassenlehrkräfte darüber zu informieren.
Auszug aus dem Hessischen Schulgesetz (HSchG §72, Abs. 4):
(4) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzungen, sowie über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 8 und gegebenenfalls deren Androhung sowie über Maßnahmen nach § 82a zu informieren, sofern die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern von der Schule informiert. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Regelung hinzuweisen.